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Kinderrechte leben

Kinderrechte leben

Vollständige Covergeschichte erschienen in: ZWEI UND MEHR - Das steirische Familienmagazin / Herbst 2017
Foto: © Marija Kanzizaj

 

Die UN-Kinderrechtskonvention feiert Geburtstag: Seit 25 Jahren sorgen die Kinderrechte weltweit dafür, dass sich Lebensbedingungen für Kinder verbessern. Familientherapeutin  Sarah Janko-Matzinger erklärt, was das für den Familienalltag bedeutet. 

Vor 25 Jahren setzte die internationale Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen (UN)  ein deutliches Zeichen für die Zukunft aller Kinder: Über 194 Länder unterschrieben die Kinderrechtskonvention. Sie war damals und ist heute wichtig, damit Kinder weltweit eine Zukunft haben. Denn auf unserem Globus sind die Lebensbedingungen von jungen Menschen sehr unterschiedlich. Noch immer muss jedes zehnte Kind zwischen 5 und 14 Jahren arbeiten. Rund 100 Millionen Kinder können keine Schule besuchen, weil in ihrem Land Krieg herrscht. Jedes zweite Kind in  Indien ist untergewichtig. 7 % aller afrikanischen Kinder sterben noch vor ihrem 5. Geburtstag. Die Kinderrechtskonvention versucht, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen auf der ganzen Welt zu verbessern. Denn jedes Kind – unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft oder Religion – hat ein Recht auf Zukunft und ein geschütztes Aufwachsen.

Kinderrechte betreffen uns alle
Österreich war einer der Erstunterzeichnerstaaten der Kinderrechtskonvention, die 1992 in Kraft trat.  Seit 2011 stehen die Rechte von Kindern auch im Bundesverfassungsgesetz. Aber was heißt das für unser Familienleben? Die Kinderrechte gelten für alle Mädchen und Buben, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Obwohl wir in Österreich von Kriegen und Hungersnöten verschont sind, sind noch nicht alle Kinderrechte im Alltag umgesetzt. So wissen nicht alle Eltern, dass eine Ohrfeige strafbar ist. Kinder haben aber das Recht, frei von Gewalt in die Selbstständigkeit begleitet zu werden. Körperliche und seelische Strafen sind bei uns gesetzlich verboten. Auch bei Scheidungen gibt es noch einiges zu tun. Das Recht auf beide Elternteile ist nicht immer leicht umzusetzen. Und die altersgerechte Mitbestimmung der Kinder ist im Alltag oft eine Herausforderung. Es lohnt sich aber, alle Kinderrechte nicht nur zu kennen, sondern auch wirklich zu leben. Denn wir können jetzt eine Zukunft gestalten, in der alle geschützt, liebevoll und mit gleichen Chancen aufwachsen können. Dazu kann jeder etwas in seinem Familienalltag beitragen.

KINDERRECHTE AUF EINEN BLICK

RECHT

•    auf Leben • auf Nahrung • auf Bildung • auf Freizeit • auf Partizipation
•    auf Informations- und Meinungsfreiheit • auf Privatsphäre
•    auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
•    auf Schutz vor körperlicher oder geistiger Gewalt
•    auf Schutz vor sexueller Ausbeutung
•    auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung (z. B. Kinderarbeit)
•    auf besondere Unterstützung von Kindern mit Behinderungen
•    von Flüchtlingskindern auf Schutz und Unterstützung
•    auf Rehabilitation für Opfer von Gewalt und Ausbeutung
•    auf Schutz bei bewaffneten Konflikten

 

Kinderrechte in Österreich

ARTIKEL 1 – Schutz und Chancen

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

ARTIKEL 2 – Recht auf beide Eltern

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

ARTIKEL 3 – Kinderarbeit ist verboten

Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

ARTIKEL 4 – Recht auf Partizipation

Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

ARTIKEL 5 – Recht auf gewaltfreie Erziehung

(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

ARTIKEL 6 – Recht auf Schutz und Fürsorge

Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

ARTIKEL 7 - Ausnahmefälle

Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

ARTIKEL 8 – Kinderrechte gelten für alle

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern – in erster Linie zu erwähnen ist das dort verankerte „Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips“ (Art. 1) – ist ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen.

Quelle: Bundesministerium für Familie und Jugend

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